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Aufgrund des § 40 Abs. 1 Nr. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit §§ 11 und 12 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat in seiner Sitzung am 13. Mai 2004 Folgendes
be-schlossen:
Allgemeine Grundsätze
I. Grundsätze der Förderungswürdigkeit
- Die Stadt Celle gewährt im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der nachfolgenden Bestimmungen Zuschüsse zu Angeboten und Veranstaltungen der Jugendarbeit. Diese Zuschüsse können von den im Stadtgebiet tätigen Jugendverbänden, juristischen Personen und freien Vereinigungen in Anspruch genommen werden, soweit die Teilnehmer/-innen mindestens 6 und nicht älter als 18 Jahre sind. Für Schüler/-innen, Student/-innen, Auszubildende, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger/-innen, Zivil- und Grundwehrdienstleistende zwischen 19 und 26 Jahren können ebenfalls Zuschüsse gewährt werden.
Die oberen Altersgrenzen gelten nicht für Jugendleiter/-innen bei Jugendbildungsveranstaltungen.
Gesetzliche Grundlagen sind das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum KJHG sowie die dazu ergangenen Regelungen.
Ein Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung besteht nicht.
- Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen ist eine angemessene Eigenleistung des Trägers der Maßnahme.
- Eine mögliche Förderung aus Mitteln des Bundes, des Landes oder sonstiger Dritter ist in Anspruch zu nehmen. Sollten solche Mittel gewährt werden, kommt eine Förderung durch die Stadt nur dann in Betracht, wenn nach Berücksichtigung einer angemessenen Eigenleistung noch ein Fehlbedarf besteht. Dem Antrag auf Gewährung von Zuschüssen (Zuwendungen) ist daher auf Verlangen des Fachdienstes Jugendarbeit ein Finanzierungsplan beizufügen.
- Die verantwortlichen Leiter/-innen müssen im Besitz der amtlichen Jugendleitercard (Juleica) sein oder über eine entsprechende berufliche oder anders nachgewiesene Qualifikation verfügen. Eine Jugendgruppe muss aus mindestens 5 Teilnehmer/-innen und einem Leiter/einer Leiterin bestehen. Pro angefangene 10 Teilnehmer/-innen wird ein Betreuer/eine Betreuerin bezuschusst. Bei jeweils weiteren 5 - 10 Teilnehmer/-innen (15, 25, 35 usw.) wird ein weiterer Betreuer/eine Betreuerin angerechnet. Betreuer/-innen werden ohne Berücksichtigung ihres Alters und ihres Wohnortes bezuschusst. Bei gemischten Gruppen können mindestens zwei Gruppenleiter/-innen angerechnet werden.
Bei besonders betreuungsintensiven Maßnahmen gelten Sonderregelungen (z. B. Behindertengruppen).
- Anträge auf Zuschüsse müssen vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Bei der Berechnung der Aufenthaltstage zählen der Tag der An- und Abreise je als voller Tag.
- Es können bis zu 5 Teilnehmer/-innen aus dem Landkreis Celle gefördert werden. Der Landkreis seinerseits fördert bis zu 5 Teilnehmer/-innen aus dem Stadtgebiet. Verbände und Gemeinden aus dem Kreisgebiet, die mehr als 5 Kinder aus dem Stadtgebiet mitnehmen, können für diese ebenso Zuschüsse beantragen.
- Die bewilligten Mittel kommen nur dann zur Auszahlung, wenn der Jugendarbeit die zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch Führung des Verwendungsnachweises belegt worden ist (Ausnahme: Unterhaltungs- und Anschaffungszuschüsse).
- Von der Förderung ausgeschlossen sind gewerbliche Veranstaltungen und Projekte, gewerblich veranstaltete oder vermittelte Sprachreisen, Konfirmandenfreizeiten, berufsfördernde Maßnahmen sowie Schul- u. reine Sportveranstaltungen.
II. Bereiche der Förderung und Voraussetzungen
1. Jugenderholungspflege
- Durch eine zusätzliche und bedarfsorientierte Förderung von Jugenderholungsmaßnahmen freier Träger soll Kindern und Jugendlichen aus wirtschaftlich und/oder sozial schlechter gestellten Familien im Alter zwischen 8 bis 18 Jahren eine Ferienerholung einmal im Jahr ermöglicht werden. Bei Geschwisterkindern ist die Mitnahme bereits ab 6 Jahren möglich, wenn eines der Kinder mind. 8 Jahre alt ist.
- Bei einer Dauer von 14 Tagen und länger beträgt der Zuschuss für förderungsfähige Teilnehmer/-innen max. 300 € . Er verringert sich anteilmäßig bei geringerer Fahrtdauer. Damit eine Erholungsmaßnahme gewährleistet ist, sollte eine Mindestdauer von 10 Tagen nicht unterschritten werden.
- Förderungswürdig sind nur Freizeiten von anerkannten Trägern der Jugendarbeit.
2. Jugendlager und -fahrten (Inland)
- 3,00 € je Tag und Teilnehmer/-in.
- Zuwendungen können nur für Fahrten mit einer Mindestdauer von 3 Tagen (Wochenendfreizeiten) und länger, für maximal 21 Tage gewährt werden.
- Der entsprechende Antrag muss vor Antritt der Fahrt beim Fachdienst Jugendarbeit vorliegen.
- Ein Verwendungsnachweis mit Aufenthaltsbestätigung und eigenhändig unterschriebener Teilnehmerliste ist unmittelbar nach Fahrtabschluss beim Fachdienst Jugendarbeit einzureichen. Wird die im Bewilligungsbescheid genannte Frist nicht eingehalten, so ist eine Bezuschussung grundsätzlich nicht mehr möglich.
3. Jugendlager und -fahrten (Ausland)
- 3,50 € je Tag und Teilnehmer/-in
- Dauer wie unter 2 b)
- wie unter 2 c)
- wie unter 2 d)
4. Internationale Begegnungen in Celle
- 16,00 € einmalig je ausländischem Gastjugendlichen. Anstelle des vorstehenden Festbetrages kann im Einzelfall im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ein Betrag bis zu 8,00 € je Tag und Teilnehmer/-in gezahlt werden, wenn besondere Gründe dieses rechtfertigen.
- auszuzahlen an den Celler Träger als Zuschuss zu den Aufenthaltskosten
- wie unter 2 c)
- Voraussetzung ist ein qualifiziertes Programm, ein Mindestalter von 12 Jahren und eine Mindestdauer von 5 Tagen und länger. Zuwendungen können nur für maximal 21 Tage gewährt werden.
5. Jugendleiter/-innen-Lehrgänge
- 4,00 € je Tag und Teilnehmer/-in für Lehrgänge, die sich mit jugendpflegerischen, kulturellen, sozialen, pädagogischen und politischen Themen befassen.
- Voraussetzungen für eine städt. Förderung sind grundsätzlich
- ein Mindestalter von 15 Jahren,
- der Antrag ist vor Beginn des Lehrganges zu stellen,
- ein Programm ist beizufügen.
- Verwendungsnachweis wie unter 2 d)
6. Jugendbildungsseminare
- 4,00 € je Tag und Teilnehmer/-in für Lehrgänge, die sich mit jugendpflegerischen, kulturellen, sozialen, pädagogischen und politischen Themen befassen.
- Es muss der Nachweis durch Programmvorlage erbracht werden, dass es sich um eine reine oder überwiegend außerschulische Bildung oder Kulturveranstaltung handelt.
Für Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend religiösen, gewerkschaftlichen, parteipolitischen, schulischen oder sportlichen Zwecken dienen, werden keine Zuschüsse gewährt.
- Antragsfrist wie unter 2 c)
- Verwendungsnachweis wie unter 2 d)
Bei Angeboten des Dachverbandes muss dieser den Antrag stellen oder bestätigen.
7. Zuschüsse für Unterhaltung, Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände an anerkannte Jugendgruppen
- Anträge über 1.100,00 € sind dem Jugendhilfeausschuss (JHA) der Stadt Celle zur Beschlussfassung vorzulegen.
Ein Antrag ist mit entsprechenden Kostenvoranschlägen einzureichen. Den Jugendgruppen kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ein Zuschuss von 33 bis 50% der Gesamtkosten gewährt werden. Der Zuschuss muss für die beantragte Maßnahme verwandt werden. Der zweckentsprechende Einsatz der Mittel ist durch Verwendungsnachweis und Originalrechnungen zu belegen.
- Der Verwendungsnachweis ist in Höhe der bei Antragstellung angegebenen Gesamtkosten zu führen, sofern sich aus dem Bewilligungsbescheid nichts anderes ergibt.
Werden die Kosten nicht in der beantragten Höhe nachgewiesen, dann behält sich die Stadt Celle vor, den Zuschuss anteilig zurückzufordern.
- Der JHA wird regelmäßig informiert.
III. Stadtjugendring Celle
Jahreszuschuss für eigene Aktivitäten. Der Verwendungsnachweis ist bis zum
30.04. des darauffolgenden Jahres unaufgefordert vorzulegen.
Die Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in Kraft.
Celle, den
( Biermann )
Oberbürgermeister
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