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Stadtjugendring Celle JuLeiCa - Landesregelung Niedersachsen
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Bundeseinheitliche Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter in Niedersachsen (Juleica) vom 23.01.2002 (Nds. MBl. 6/2002 S. 84)
Ausstellung der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter in Niedersachsen (Juleica)
RdErl. d. MFAS v. 23. 1. 2002 - 303-51 708 - VORIS 21131 -
- Im Einvernehmen mit dem MI –
Bezug: RdErl. d. MK v. 5. 10. 1994 (Nds. MBl. S. 1408), geändert durch RdErl. v. 12. 5. 1999 - 5014-51 708 - (n. v.)– VORIS 21131 00 00 00 003 -
Für die Ausstellung des amtlichen Ausweises
für Jugendgruppenleiterinnen und Jugendgruppenleiter
gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die
Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege
und des Jugendsports vom 29. 6. 1962 (Nds.
GVBl. S. 74), geändert durch Gesetz vom 25. 5.
1980 (Nds. GVBl. S. 147), werden in dieser Richtlinie
die Voraussetzungen beschrieben und das
Verfahren geregelt.
Um die Stellung der in der Jugendarbeit ehrenamtlich
Tätigen zu stärken und ihnen für ihre
vielfältigen Aufgaben eine amtliche Legitimation
zu geben, die heutigen Ansprüchen genügt, haben
die Obersten Landesjugendbehörden am
12./13. 11. 1998 vereinbart, für sie als amtlichen
Ausweis eine bundeseinheitliche Card für Jugendleiterinnen
und Jugendleiter (Juleica) auszugeben.
Gemäß dieser Vereinbarung werden die Jugendgruppenleiterinnen
und Jugendgruppenleiter
in diesen Richtlinien als Jugendleiterinnen und
Jugendleiter bezeichnet.
Aufgrund der gegenseitigen Anerkennung
durch die Obersten Landesjugendbehörden können
die an die Juleica geknüpften Vergünstigungen
in allen Ländern der Bundesrepublik in Anspruch
genommen werden.
Jugendleiterinnen und Jugendleiter sind in
vielfältigen Aufgabenfeldern der Jugendarbeit auf
der örtlichen und/oder der überörtlichen Ebene
aktiv. Zu ihren Aufgabenbereichen gehören gemäß
§ 11 SGB VIII insbesondere Organisation
und Durchführung von:
Die Juleica soll Jugendleiterinnen und Jugendleitern
dienen:
1.1 als Nachweis der absolvierten Ausbildung
nach dieser Richtlinie,
1.2 zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten
der minderjährigen Teilnehmerinnen
und Teilnehmer in der Jugendarbeit,
1.3 zur Legitimation gegenüber staatlichen und
nichtstaatlichen Stellen, von denen Beratung
und Hilfe erwartet wird (z. B. Behörden der
Bereiche Jugend, Gesundheit, Kultur, Informations-
und Beratungsstellen, Polizei, Konsulate),
1.4 zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme
vorgesehener Rechte und
Vergünstigungen, z. B.:
2.1 Die Jugendleiterin oder der Jugendleiter
muss mindestens 16 Jahre alt sein und die
für die Tätigkeit in der Jugendarbeit erforderliche
persönliche Zuverlässigkeit besitzen. In
besonders begründeten Ausnahmefällen
kann die Juleica auch für Jugendleiterinnen
und Jugendleiter im Alter von 15 Jahren
ausgestellt werden.
2.2 Die Jugendleiterin oder der Jugendleiter
muss über ausreichende pädagogische und
rechtliche Kenntnisse verfügen. Soweit diese
nicht durch Berufsausbildung oder Studium
erworben sind, ist die Teilnahme an einem
Grundlehrgang erforderlich, in dem insbesondere
folgende Themen behandelt werden:
3. Zuständigkeit und Verfahren
3.1 Die Juleica ist bundesweit einheitlich gestaltet
und wird zentral hergestellt.
3.2 Servicestelle für die organisatorisch-technische
Abwicklung ist in Niedersachsen die BezReg
Hannover – Dezernat 407 - (Landesjugendamt).
3.3 Die Landes- und Bezirksverbände der nach
§ 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe
leiten ihre Anträge auf Ausgabe der Juleica
an die in ihrem Bereich tätigen Jugendleiterinnen
und Jugendleiter grundsätzlich über den im
Rahmen des übertragenen Wirkungskreises örtlich
zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
an die Servicestelle.
Sofern eine entsprechende Vereinbarung
nach § 13 AG KJHG besteht, übernimmt die
kreisangehörige Gemeinde insoweit die Aufgabe
des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
Mit der Antragsvorlage bestätigt der Antragsteller,
dass die Jugendleiterin oder der Jugendleiter
die Voraussetzungen nach Nr. 2 dieser
Richtlinie erfüllt.
Die Servicestelle kann mit überörtlichen freien
Trägern vereinbaren, dass diese ihre Anträge
direkt bei ihr einreichen.
Die Servicestelle kann im Einzelfall mit den
am Verfahren beteiligten Trägern der Jugendhilfe
vereinbaren, dass sie gegen Kostenerstattung ihre
Juleicas direkt beziehen.
Die Servicestelle stellt Software zur Eingabe
der Daten sowie das Antragsformular zur Verfügung,
das zu verwenden ist und gibt Informationen
zu den Einzelheiten des Verfahrens heraus.
Die Juleica kann auch ausgestellt werden für
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in der Jugendarbeit
von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sowie
von Trägern, die die Anerkennung nach § 75
SGB VIII noch nicht besitzen, wenn an ihrer Arbeit
ein öffentliches Interesse besteht.
3.4 Die Juleica wird zur Stärkung und Unterstützung
des Ehrenamtes (§ 73 SGB VIII) kostenlos
an die Jugendleiterinnen und Jugendleiter abgegeben.
Sie bleibt Eigentum der Servicestelle, die die
Kosten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel
trägt, und ist nicht übertragbar.
3.5 In begründeten Fällen kann eine vorläufige
Card ausgestellt werden (Kopie des Antragsvordrucks
mit Bescheinigung der ausgebenden
Stelle).
3.6 Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
sind über die ausgestellten Cards zu unterrichten.
Der Servicestelle ist zum 31. Dezember jeden
Jahres die Anzahl der ausgestellten Juleicas
mitzuteilen.
4. Gültigkeitsdauer
4.1 Die Juleica hat eine Gültigkeitsdauer von
drei Jahren ab Ausstellung.
4.2 Sie kann erneut ausgestellt werden, wenn
der Nachweis erbracht wird, dass die Jugendleiterin
oder der Jugendleiter an mindestens einem
Fortbildungslehrgang teilgenommen hat und weiterhin
verantwortlich in der Jugendarbeit tätig ist.
4.3 Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung
entfallen, ist die Card zurückzugeben.
5. Ausbildung, Empfehlungen
Die Ausbildung zur Jugendleiterin oder zum
Jugendleiter ist vorrangig Aufgabe der in Nr. 3.3
Satz 1 genannten Träger. Bei Bedarf soll auch
der öffentliche Träger der Jugendhilfe Lehrgänge
zur Ausbildung von Jugendleiterinnen oder Jugendleitern
anbieten. Das MFAS kann für das Erarbeiten
von Ausbildungsplänen Empfehlungen
geben.
6. Schlussbestimmungen
6.1 Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung
in Kraft.
6.2 Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.
6.3 Die nach den bisherigen Richtlinien ausgestellten
Juleicas für Jugendleiterinnen und Jugendleiter
behalten ihre Gültigkeit.
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